Stand: 01.01.2007
Die Agentur dasFliessen.com (im Nachfolgendem Agentur genannt) betätigt sich als Produktionshaus im Bereich von Grafikdesign, Multimedia-Produkten und anderen Medien-Produktionen.
Diese Vertragsbedingungen sollen für den Kunden und die Agentur die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich eine besondere Voraussetzung für einwandfreie Arbeitsresultate ist.
Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.
(1)
Die Agentur erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Der Einbeziehung abweichender AGB eines Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur, wobei E-Mails nur dann der Schriftform genügen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
Zukünftige von diesen Bedingungen abweichende AGB der Agentur werden jeweils automatisch Vertragsbestandteil, soweit dem Kunde die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wurde und dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wurde. Im Falle des Widerspruchs behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AGB ihre Geltung. Die AGB sind auf der Homepage der Agentur jederzeit abrufbar unter www.dasfliessen.com/htm/agb.php.
(3)
Sind dem Kunden diese AGB nicht mit einem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei einer anderen Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er die AGB aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
(4)
Alleiniger Ansprechpartner für Nebenabreden oder Zusicherungen, welche über den Inhalt dieser AGB hinausgehen, ist die Geschäftsführung der Agentur.
(5)
Sämtliche Modifizierungen dieser AGB sowie anderer mit der Agentur geschlossenen Verträge bedürfen zu deren Zulässigkeit ausdrücklich der Schriftform. E-Mails tragen der Schriftform nur genüge, wenn dies zwischen der Agentur und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
(1)
Regelfall: das Auftragswerk. Der der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
(2)
Die Arbeiten (insbesondere Entwürfe, Werkzeichnungen, Fotos und andere kreative Arbeiten) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(3)
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
(4)
Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der Zahlung des Rechnung.
(5)
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
(6)
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
(7)
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
(8)
Kundenspezifisches bzw. Produktspezifisches Bildmaterial und Text muss vom Kunden gestellt werden. (siehe auch § 5)
(9)
An geeigneten Stellen werden bei Onlineproduktionen in die Internetseiten Hinweise auf die Urheberstellung von der Agentur aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von der Agentur zu entfernen.
(10)
Der Kunde ist nur berechtigt, eine Onlineproduktion sowie die Software, aus der die Produktion besteht, weiterzuentwickeln, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Weiterentwicklung darf dann allerdings nur für eigene Zwecke des Kunden erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigene Website dienen. Das Nutzungsrecht dieses Vertrages wird entsprechend beschränkt.
(1)
Nach Fertigstellung einer Produktion ist die Agentur verpflichtet, dem Kunden die Produktion in dem vereinbartem Umfang zur Verfügung zu stellen, im Falle einer Onlineproduktion entweder auf einem geeigneten Datenträger, auf einem vom Kunden benannten Server oder einem Server der Agentur.
(2)
Der Kunde ist zur Abnahme der Produktion verpflichtet, sofern die Produktion den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Schriftform zu erklären. Geschieht dies nicht, gilt nach Mitteilung über Fertigstellung und Übergabe der Produktion eine Frist von 14 Tagen. Nach dieser Zeit gilt das Produkt als abgenommen.
(3)
Während der Fertigstellungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile der Produktion zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
(4)
Weigert sich der Kunde aus Gründen, die die Agentur weder ganz noch teilweise zu vertreten hat, bei einer Abnahme mitzuwirken, oder verschleppt der Kunde wissentlich eine Abnahme, kann ihm die Agentur eine Nachfrist von 14 Tagen ansetzen, innerhalb welcher die Abnahme erfolgen muss, widrigenfalls die Produktion in seiner Gesamtheit als abgenommen gilt, ohne das es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.
(5)
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und der Rechnung fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
(6)
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(1)
Anerkannte Zahlungsweise ist Rechnungsstellung.
(2)
Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Email an die vom Kunden bei Vertragsschluss bekannte Email-Adresse gesendet worden ist.
(3)
Entwurf und Produktion sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur das Regelhonorar oder ein schriftlich vereinbartes Honorar für die genutzte Entwurfsarbeit und das Werkzeichnungshonorar.
(4)
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur ein Abschlagshonorar.
(5)
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich. Abweichungen von dieser Regel bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur, wobei E-Mails nur dann der Schriftform genügen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6)
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
(7)
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und der Rechnung fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
(8)
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(1)
Die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe oder Extraleistungen, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. (siehe auch § 6)
(2)
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
(3)
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Kunden zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
(4)
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
(5)
Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Kunde die Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
(6)
Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(1)
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diese Änderungswünsche im eigenen Interesse unverzüglich gegenüber der Agentur äußern.
(2)
Werden einzelne Arbeiten durch die Änderungswünsche unbrauchbar, wird die Agentur dies dem Kunden unverzüglich nach Prüfung der Änderungswünsche mitteilen. Bereits geleistete Arbeiten, die nicht mehr gewollt sind, sind gleichwohl zu vergüten.
(3)
Verursachen die Änderungswünsche einen erhöhten Arbeitseinsatz, so ist dieser zu vergüten. Die Agentur wird den Kunden hierüber unverzüglich und vor Wiederaufnahme der Arbeiten unterrichten und den Kunden auffordern, das neuerliche Angebot anzunehmen, den Auftrag wie ursprünglich gewollt fertig stellen zu lassen oder den Auftrag zu stornieren.
(4)
Zeitverzögerungen durch Änderungswünsche hat die Agentur nicht zu vertreten.
(5)
Storniert der Kunde den Auftrag aus welchen Gründen auch immer, so hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten, bzw. die bis jetzt von der Agentur erbrachte Leistung zu bezahlen.
(1)
Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
(2)
Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.
(1)
An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2)
Die Originale verbleiben bei der Agentur, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Kunde erhält keine offenen Dateien, er erhält die Leistung z.B. bei Printsachen in Form von druckbaren PDF-Dateien.
(3)
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
(4)
Bildmaterial das von uns in Layouts und Produktionen verwendet wird, darf vom Kunden nicht ohne ausdrückliche Genehmigung von der Agentur wieder bzw. weiter verwendet werden.
(1)
Für Mängel den Produkten haftet die Agentur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts.
(2)
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
(3)
Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(4)
Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
(5)
Sollten Dritte der Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten der Produktion resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von jeglicher Haftung freizustellen und der Agentur die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(6)
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/ Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.
(7)
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von der Agentur gilt.
(8)
Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist. Für Kunden, die Verbraucher sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr für vertragliche Schadensersatzansprüche und eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für alle übrigen Gewährleistungsansprüche.
(9)
Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe der produzierten Onlineproduktionen sowie keine Garantie für identische Darstellung bei der Verwendung von unterschiedlicher Browsersoftware, es sei denn es fällt der Agentur grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Agentur prüft die erstellten Onlineproduktionen auf Ihre Funktionalität und Lauffähigkeit bei der Verwendung von unterschiedlicher Browsersoftware. Ausschließlich Fehler im Design, die dazu führen, dass die Internetseiten nicht abrufbar sind, werden von der Agentur bereinigt.
Dies gilt auch, wenn nur Teile der Onlineproduktion fehlerhaft programmiert sind und es dadurch zu Problemen beim Aufruf der Internetseiten kommt. Die Agentur erhält in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Nachbesserung. Wenn der Auftraggeber selbst Eingriffe am Quelltext der Produktion vornimmt, erlischt jeglicher Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch. Für Ausfälle im Internet, z. B. Serverausfälle, die dazu führen, dass Internetseiten - auch vorübergehend - nicht aufgerufen werden können, kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden.
(10)
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und der Rechnung fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
(11)
Die Einträge in Suchmaschinen bei Onlineproduktionen werden in Absprache mit dem Kunden getroffen. Es kann jedoch keine Garantie oder Gewähr für eine wunschgemäße Eintragung in die Suchdienste übernommen werden und hieraus keine Haftung für die Agentur entstehen. Hiervon ausgenommen ist grob fahrlässiges Verhalten von der Agentur. Die Agentur erhält in einem solchen Fall die Möglichkeit der Nachbesserung.
(1)
Von vervielfältigten Druck-Werken sind der Agentur mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
(1)
Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(1)
Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen, bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden.
Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
(2)
Die Vertragspartner sind sich bewusst, das Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zwecke auch an Dritte bekannt gegeben werden können. Der bekannt gebende Partner wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.
(3)
Beide Vertragspartner sind zu gegenseitiger Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche das Arbeitsresultat beeinflussen könnte.
(1)
Erfüllungsort für diesen Vertrag ist der Sitz von der Agentur, derzeit 01127 Dresden.
(2)
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Agentur und dem Kunden, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Dresden.
(3)
Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN Kaufrecht), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
(4)
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Smart-Websolutions geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von der Agentur.
(1)
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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